Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH
Im Folgenden finden Sie die Vertragsbedingungen inklusive AGB, Angaben zu Preisen und Widerrufsbelehrung der ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH.
I. Vertragsbedingungen
1. Informationen zur Fahrschule
2. Informationen zu den Preisen- und Preislisten
3. Widerrufsbelehrung
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsbedingungen
1. Informationen zur ACDEMY Fahrschule Fiek GmbH:
ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH
Bertoldstr. 33 / Eingang Rotteckring
79098 Freiburg
Filiale Rotteckring
Tel.: 0761 / 38 73 02 – 10 Fax: 0761 / 38 73 02 – 19
Filiale Sundgauallee 37, 79114 Freiburg
Tel.: 0761 / 38 73 02 – 20 Fax: 0761 / 38 73 02 – 29
Filiale March-Hugstetten , Industriestraße 3, 79232 March-Hugstetten
Tel.: 0761 / 38 73 02 – 30 Fax: 0761 / 38 73 02 – 39
E-Mail: info@fahrschule-fiek.de URL: www.fahrschule-fiek.de
Sitz der Gesellschaft: Freiburg
Geschäftsführer: Sascha Fiek, Brida Fiek
Handelsregister Freiburg: HRB 5774
UST-ID: DE197242165
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Amt für öffentliche Ordnung
Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg
weitere Betriebstätten:
FR-Komturplatz, Zähringer Straße 5, 79106 Freiburg
Kirchzarten, Hauptstraße 29, 79199 Kirchzarten
Merdingen, Langgasse 63, 79291 Merdingen
Informationen zu unseren derzeit aktuellen Theoriezeiten erfahren Sie auf unserer Homepage.
2. Information zu den Preisen- und Preislisten
Die genauen Preise mit allen offiziell zu bennenden Bestandteilen gemäß §32 FahrlG finden Sie hier für die Klassen A,BE,L und T und hier für die Klassen C,C1,CE,C1E,D und DE
APP Fahren Lernen Max Premium
Zugang und Nutzung der Lernapp „Fahren Lernen Max Premium“
99 Euro
Mit der verbindlichen Anmeldung auf der Homepage verbunden ist der Erwerb eines Zugangs zu unserer Lernapp „Fahren Lernen Max Premium“ des Verlags Heinrich Vogel zu einem Preis von 99 Euro. Für den Fall eines Widerrufs wird dieser Zugang gelöscht und es fallen keine Kosten an. Die App dient zur Vorbereitung auf die Theorieprüfung und enthält einen Bereich mit den wesentlichen Dokumenten und Nachweisen, die dort auch unterschrieben werden können.
Im Folgenden finden Sie ebenso alle wesentlichen Preislisteneinträge in der Übersicht für alle Klassen:
Klasse B:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 495,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 199,00 Euro . Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 75,00 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 85,00 Euro
Klasse BE:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 290,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Praktische Prüfung (komplett): 209,00 Euro (Teilprüfung 130 nur Fahren und 79 nur Verbinden und Trennen) . Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 81 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 87 Euro
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 76 Euro
Klassen A,A2,A1:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 545,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 219,00 Euro . Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 87 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 95 Euro
Klasse AM:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 475,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 189,00 Euro . Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 79 Euro
Klasse L:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 449,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro. Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
Klasse T:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 595,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 219,00 Euro . Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 97 Euro (gestelltes Fahrzeug)
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 78 Euro
Klassen C1,C:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 595,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 245,00 Euro (Teilprüfung Abfahrtkontrolle 120 Euro und Teilprüfung Fahren 190 Euro). Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 107 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 117 Euro
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 90 Euro
Klassen CE,C1E:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 595,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 249,00 Euro (Teilprüfung Verbiinden und Trennen 110 Euro und Teilprüfung Fahren 175 Euro). Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 109 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 119 Euro
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 90 Euro
Klasse D:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 695,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Theoretische Prüfung: 79,00 Euro und Praktische Prüfung (komplett): 269,00 Euro (Teilprüfung Abfahrtkontrolle 130 Euro und nur Fahren 190 Euro). Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 119 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 129 Euro
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 100 Euro
Klasse DE:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts: 295,00 Euro
- Vorstellungsentgelte: Praktische Prüfung (komplett): 279,00 Euro (Teilprüfung Verbinden und Trennen 110 Euro und nur Fahhren 190 Euro). Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden
- Fahrstunde (zu je 45 Minuten): 125 Euro
- Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) auf Bundes- oder Landesstraßen (Überlandfahrten), auf Autobahnen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit (Nachtfahrten): 132 Euro
- Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten): 100 Euro
ASF-Seminare: 525 Euro
FES-Seminare (verkehrspädagogischer Teil): 299 Euro
Mofa-Kurs: 235 Euro
B96-Kurs 565 Euro
3. Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür die folgende Muster-Widerrufserklärung verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Hiermit widerrufe ich den von mir am xx.xx.20xx abgeschlossenen Fahrschulausbildungsvertrag. Name des/der Verbraucher(s)Anschrift des/der Verbraucher(s)Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)Datum. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
1. Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Fahrausbildungen, Seminare, Kurse und sonstige Aus- und Weiterbildungsangebote der Fahrschule.
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
Eine Anmeldung kann schriftlich oder per Fax an allen Standorten sowie online erfolgen. Bei allen Fahrausbildungen wird ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen. Bei allen anderen Ausbildungen kann der Vertrag auch durch Zusendung der Kurs- und Anmeldebestätigung schriftlich, per E-Mail oder Fax an die angegebene Teilnehmeradresse zustande kommen.
3. Rechtliche Grundlagen/ Voraussetzung zur Teilnahme / Eignungsmängel
Die Ausbildungen und der Unterricht werden aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, erteilt. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass ein Teilnehmer die notwendigen körperlichen, geistigen, rechtlichen oder sprachlichen Anforderungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder für die Absolvierung anderer Kurse nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 14 anzuwenden.
4. Entgelte / Preisaushang
Bei Fahrausbildungen haben die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
5. Rücktritt
Ein Rücktritt von Kursen, Seminaren und Ausbildungen außerhalb von Fahrausbildungen ist bis sieben Kalendertage vor Beginn kostenlos und ohne Angabe von Gründen möglich. Ein Rücktritt bedarf der Schrift- oder Textform. Erfolgt der Rücktritt sieben Tage bis zwei Tage vor Beginn, so werden 50% der Kursgebühr fällig. Erfolgt der Rücktritt später als zwei Tage vor Beginn, dann ist die Kursgebühr zu 100% fällig, was auch im Fall der Nichtteilnahme oder des vorzeitigen Abbruchs aus persönlichen Gründen gilt. Erfolgt ein Rücktritt im Rahmen einer Förderung nach SGB II oder SGB III innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss oder weil die Förderung nicht bewilligt wird oder es zur Arbeitsaufnahme kommt, so fallen keine Kosten für den Rücktritt an.
6. Kündigung
Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülern/Teilnehmern jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung begonnen wird oder diese um mehr als 3 Monate, im Falle von nach SGB II oder SGB III geförderten Maßnahmen um mehr als einen Monat, ohne triftigen Grund unterbrochen wird.
- eine öffentliche Förderung entfällt, sofern der Teilnehmer die Kosten nicht selbst im Voraus selbst aufbringt.
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers, der Fahrschulmitarbeiter oder die Pflichten nach Ziffer 11 verstößt.
7. Beendigung der Fahrausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von neun Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrags ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
8. Absage von Kursen und Ausbildungen
Die Fahrschule kann Seminare, Kurse und Ausbildungen aus wichtigem Grund absagen, vor allem dann, wenn eine kostendeckende Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder Lehrkräfte kurzfristig, z.B. krankheitsbedingt, ausfallen. Die Fahrschule wird versuchen, einen Alternativtermin dem Teilnehmer anzubieten, sofern dieser damit einverstanden ist. Andernfalls werden bereits bezahlte Entgelte vollständig rückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
9. Grundbetrag und Leistungen im Rahmen von Fahrausbildungen
9.1 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrags nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
9.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
9.3 Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen, die sich auf die vereinbarte Dauer der geplanten Fahrstunde bezieht. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt in gleicher Höhe wie bei Erstprüfungen erhoben.
10. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart, werden im Rahmen von Fahrausbildungen der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig. Sonstige Kosten für Seminare, Ausbildungen und Kurse sind spätestens bis zu den in der Rechnung genannten Terminen zu bezahlen. Eine Ratenzahlung ist nur bei einer individuellen Vereinbarung möglich. Bei Förderungen nach SGB II und SGB III mit Bildungsgutschein zahlt die Arbeitsagentur bzw. das zuständige Jobcenter die Kursgebühren direkt an den Träger der Maßnahme. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Bildungsgutschein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Fahrschule einzureichen, da der Bildungsgutschein ansonsten seine Gültigkeit verliert.
11. Pflichten der Fahrschüler/Teilnehmer sowie der Fahrschule
11.1 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrlehrer, Fahrschule und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, ist die Fahrschule berechtigt, die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz zu berechnen. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
11.2 Wartezeiten bei Verspätung im Rahmen der Fahrausbildung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts bezogen auf die geplante Fahrstundendauer. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11.3 Fahrschüler, Kurs- und Seminareilnehmer sind vom Unterricht auszuschließen, wenn
- sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.
- anderweitige Zweifel an der Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Bei Fahrstunden fällt auch in solchen Fällen eine Ausfallentschädigung von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts an. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11.4 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Fahrschüler und Teilnehmer sind zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Simulatoren, technischer Geräte wie beispielsweise Laptops und Tablets und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
11.5 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht eines Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
11.6 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.7 Rauchverbot / Essen und Trinken
In sämtlichen Räumen und allen Lehrfahrzeugen der Fahrschule herrscht ein Rauchverbot. Das Essen und Trinken ist nur in hierfür ausdrücklich zugelassenen Räumen gestattet.
11.8 WLAN/Internet-Nutzung
Zur Verfügung gestellte WLAN/Internet-Zugänge sind zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der WLAN Nutzung begangen werden, werden verfolgt. Auf keinen Fall ist es erlaubt, rechts- und/oder sittenwidrige Internetseiten aufzurufen. Die Fahrschüler und Teilnehmer stellen die Fahrschule von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können.
11.9 Unterrichtsmaterialen
Bereitgestellte Unterrichtsmaterialien in digitaler oder in Papierform dürfen nur im Rahmen der Ausbildung verwendet, nicht vervielfältigt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
11.10 Unterrichtsteilnahme und Erfolgskontrolle bei öffentlicher Förderung
Öffentlich geförderte Fahrschüler und Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig an allen vorgesehenen Unterrichten teilzunehmen. Im Falle einer Krankheit oder anderweitigen wichtigen Gründen, die eine Abwesenheit bedingen, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren. Ebenso besteht eine Verpflichtung, an Erfolgskontrollen hinsichtlich einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
12. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf eine Fahrausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass die Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Seminare, Kurse und Ausbildungen, die nicht den Erwerb einer Fahrerlaubnis betreffen oder aber nach SGB II oder SGBIII gefördert sind, enden alternativ mit der Übergabe einer Teilnahmebescheinigung, eines Zertifikats oder einer erforderlichen Bescheinigung für die Zulassung zur Prüfung bei einer externen Prüfungsinstanz wie z.B. der IHK., die erforderlichenfalls Angaben zu Dauer, Inhalt und Ziel der Maßnahme enthalten.
13. Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
14. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für erbrachte Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Für andere Seminare, Kurse und Ausbildungen als Fahrausbildungen besteht ein Anspruch auf ein Entgelt der bis zum Kündigungszeitpunkt anteilig zu berechnenden Lehrgangsgebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 6), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
1/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt.
2/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine eventuell erfolgte Vorauszahlung ist dann zurückzuerstatten.
15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von der Fahrschule im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz ausschließlich zu Ausbildungszwecken und zur Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, automatisiert verarbeitet und nur an solche Unternehmen weitergegeben, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag und dem Ausbildungszweck erbringen. Bei Ausbildungen und Kursen, für die die Fahrschüler und Teilnehmer öffentliche Zuschüsse oder Darlehen in Anspruch nehmen oder eine Kostenübernahme durch ein Unternehmen erfolgt, werden die personenbezogenen Daten, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Als Datenschutzbeauftragter ist Marc Evers, DataSEKure Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Burgunderstraße 20, 79104 Freiburg bestellt.
16. Abrechnung
Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag für Fahrausbildungen oder anderer Seminare, Kurse und Ausbildungen erfolgt über die Fahrschule oder über die DATAPART Factoring GmbH, sofern dieser die Forderungen von der Fahrschule abgetreten sind. Der Fahrschüler hat die abgetretenen Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Datapart Factoring GmbH, 71636 Ludwigsburg zu bezahlen. Die Datapart Factoring GmbH ist ebenso wie die Fahrschule berechtigt, elektronische Abrechnungen der Leistungen in einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen oder per E-Mail zuzusenden.
17. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler/Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Der Sitz der Fahrschule ist auch Gerichtsstand, soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
18. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
AGB Stand: Juni 2018